Schema Kindeswohl

Orientierungshilfe Kindeswohl - Kanton Luzern

Für Fachpersonen besteht gemäss Art. 314d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) eine Meldepflicht, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.

Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Meldung gemäss obenstehender Ausführung verpflichtet:

  • Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben.
  • Wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.

Die Orientierungshilfe Kindeswohl unterstützt Fachpersonen dabei, dieser Meldepflicht verantwortungsvoll nachzukommen und soll sie insbesondere bei Unsicherheiten unterstützen. Gemäss untenstehender Abbildung erfolgt eine Gefährdungsmeldung in der Regel direkt bei der KESB, bei Notfällen je nach Art des Notfalls auch bei anderen Notfallstellen. Bei Unsicherheiten können die anonymisierte Fachberatung der KESB-Stellen oder die Fachberatung Kinderschutz des Kantons Luzern angerufen werden. Um zu verhindern, dass aus Unsicherheiten keine Meldung gemacht wird, bietet der Einschätzungsbogen zu Risiko- und Schutzfaktoren eine vorgelagerte Hilfestellung.